Nutzungsordnung
Der Senat der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat aufgrund des § 10 Abs. 8 i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 LHG in seiner Sitzung am 15.12.2009 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Vorbemerkung:
Alle Bezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form verwendet werden, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können in der entsprechenden weiblichen Form geführt werden.
I. Organisation und Aufgaben des Bibliothekssystems
§ 1 Geltungsbereich der Benutzungsordnung, Durchführungsbestimmungen
(1) Die Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebotes des Bibliothekssystems der Universität Heidelberg - bestehend aus Universitätsbibliothek und dezentralen Fachbibliotheken - richtet sich nach dieser Benutzungsordnung, die von jedermann eingesehen werden kann.
(2) Mit dem Betreten der bibliothekarischen Einrichtungen des Bibliothekssystems wird die Benutzungsordnung anerkannt.
(3) Einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung können durch Durchführungsbestimmungen konkretisiert werden, die die Leitung der Universitätsbibliothek bzw. in den dezentralen Fachbibliotheken die dortige Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit den geschäftsführenden Direktoren bzw. dem Dekan der jeweiligen Einrichtungen bzw. Fakultät erlässt.
§ 2 Aufgaben des Bibliothekssystems
(1) Die Universitätsbibliothek als Zentralbibliothek und alle sonstigen bibliothekarischen Einrichtungen der Universität Heidelberg (dezentrale Fachbibliotheken) bilden ein einheitliches Bibliothekssystem.
(2) Das Bibliothekssystem dient der wissenschaftlichen Literatur- und Informationsversorgung der Universität in konventioneller wie elektronischer Form für Studium, Lehre, Forschung und Weiterbildung und erfüllt darüber hinaus auch Aufgaben von überregionaler Bedeutung (z. B. Fachinformationsdienste).
§ 3 Aufgaben der Universitätsbibliothek
(1) Die Universitätsbibliothek Heidelberg ist die Zentralbibliothek der Universität und als solche eine zentrale Betriebseinheit. Sie dient als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek der universitären Literatur- und Informationsversorgung und ist Kompetenz- und Steuerungszentrum für alle bibliothekarischen Geschäftsprozesse in der Universität. Sie stellt ihre Dienstleistungen auch für sonstige wissenschaftliche Arbeit, Weiterbildung und sachliche Information, soweit mit ihren Aufgabenstellungen in Abs. 1 S. 2 vereinbar, zur Verfügung.
(2) Die Universitätsbibliothek ist unbeschadet ihrer weitergehenden besonderen Aufgaben in der Literatur- und Informationsversorgung Ausleih- und Archivbibliothek des Bibliothekssystems. Sie ist das bibliothekarische Informationszentrum der Universität und stellt zentral Informations- und Dienstleistungsangebote zur Verfügung, darunter sämtliche lizenzierten Online-Ressourcen der Universität.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben bietet sie vorrangig folgende Dienstleistungen an:
- Bereitstellung von Medien (z.B. Bücher, Zeitschriften, Mikroformen, Videos, Datenträger, Online-Ressourcen, Digitalisate) sowie Online-, Informations- und Kommunikationsdienste,
- Unterhaltung und Pflege der Lehrbuchsammlung,
- Unterhaltung und Pflege von Sondersammlungen (Handschriften, Alte Drucke, Rara, u. a.),
- Vermittlung von Literatur im deutschen und internationalen Leihverkehr,
- Reproduktionen aus eigenen und von anderen Universitätsbibliotheken beschafften Werken,
- Informationen, Schulungen und Lehrveranstaltungen über das konventionelle und elektronische Dienstleistungsangebot,
- Internetpräsentation der elektronischen Medien,
- Bereitstellung von Publikationsplattformen (Open Access),
- Öffentlichkeitsarbeit (Ausstellungen, Führungen und Vorträge),
- Veröffentlichungen.
(4) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Aufgabenstellung sowie der personellen, sächlichen und technischen Ausstattung.
§ 4 Aufgaben der dezentralen Fachbibliotheken
(1) Die dezentralen Fachbibliotheken sind die im Bereich der Fakultäten und Universitätseinrichtungen bestehenden bibliothekarischen Einrichtungen.
(2) Dezentrale Fachbibliotheken dienen in erster Linie der Literatur- und Informationsversorgung der Mitglieder und Angehörigen der Fakultäten und Universitätseinrichtungen, denen sie zugeordnet sind. Den Mitgliedern und Angehörigen anderer Fakultäten oder Universitätseinrichtungen sowie anderen Personen kann die Benutzung der dezentralen Fachbibliothek aus wissenschaftlichen oder dienstlichen Anlässen gestattet werden, sofern die personelle, sächliche und technische Ausstattung dies zulässt.
(3) Dezentrale Fachbibliotheken sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken - ggf. mit eingeschränkter Ausleihe. Durchführungsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 3 regeln die Ausleihbedingungen bei eingeschränkter Ausleihmöglichkeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Forschung und Lehre.
(4) Im begründeten Einzelfall nehmen dezentrale Fachbibliotheken als Ausleihzweigstelle am elektronischen Ausleihsystem der Universitätsbibliothek Heidelberg teil, das von der Universitätsbibliothek zentral verwaltet wird.
II. Allgemeines zur Benutzung des Bibliothekssystems
§ 5 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses
Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich gestaltet. Daneben können Sondernutzungen privatrechtlich vereinbart werden.
§ 6 Begründung des Benutzungsverhältnisses
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die das Dienstleistungsangebot des Bibliothekssystems der Universität Heidelberg nutzen möchten, können hierzu nach Maßgabe der in §§ 2-4 genannten Aufgabenstellungen und der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Benutzungsarten (§§ 17-31) zugelassen werden.
(2) Mit der Zulassung beginnt das Benutzungsverhältnis.
(3) Die Ausstellungen sowie die elektronischen Bestandsnachweise der Universitätsbibliothek können ohne förmliche Zulassung genutzt werden.
§ 7 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zu den einzelnen Benutzungsarten (§§ 17-31) setzt eine Anmeldung voraus. Die Anmeldung ist grundsätzlich persönlich unter Angabe von Namen und Anschrift vorzunehmen. Zugleich ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass, bei Studierenden zusätzlich der Studierendenausweis, vorzulegen. Andere Universitätsmitglieder weisen ihre Mitgliedschaft zur Universität Heidelberg in geeigneter Form, z.B. durch ihren Dienstausweis nach. Ist der Wohnsitz aus den Ausweispapieren nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender amtlicher Nachweis vorzulegen.
(2) Die Zulassung von Minderjährigen setzt die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter voraus.
(3) Die Zulassung kann zeitlich befristet, unter Auflagen und Bedingungen erteilt sowie auf Teilbereiche beschränkt werden.
(4) Aus wichtigem Grund kann die Zulassung verweigert oder widerrufen werden. Die zur Ablehnung der Zulassung führenden Gründe werden der betroffenen Person mitgeteilt.
(5) Die Zulassung zur Ausleihe in der Universitätsbibliothek und ihren Ausleihzweigstellen gemäß §§ 22 ff. erfolgt durch die Freischaltung der Nutzerdaten für das Nutzerkonto bzw. durch die Aushändigung des Benutzungsausweises, der Eigentum der Universität Heidelberg bleibt und nicht übertragbar ist. Der Benutzungsausweis ist bei jedem Ausleihvorgang und jederzeit auf Verlangen des Bibliothekspersonals vorzulegen.
(6) Bei Nicht-EU-Staatsangehörigen bzw. bei Personen, die sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, kann eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt werden.
(7) Jede Änderung der persönlichen Daten (z.B. Name, Adresse) ist unverzüglich bekanntzugeben. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet der Universität Heidelberg für alle daraus entstehenden Kosten und Nachteile.
§ 8 Datenschutzbestimmungen
(1) Die Einrichtungen des Bibliothekssystems erheben, speichern, aktualisieren und nutzen personenbezogene Daten ihrer Benutzer im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Datensicherheit wird durch personelle, technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet. Zur Durchführung des elektronischen Ausleihverfahrens sowie für die Nutzung von Online-Diensten und Rechnerarbeitsplätzen werden - soweit notwendig - personenbezogene Daten im Rahmen des Anmeldeverfahrens erhoben und mit Beendigung des dienstlichen Zwecks bzw. der Transaktion gelöscht:
- Benutzerdaten für Ausleihzwecke sowie für die Nutzung von Online-Diensten und Rechnerarbeitsplätzen: Vollständiger Name und Anschrift (ggf. auch Heimatanschrift), Geburtsdatum (soweit erforderlich), Geschlecht, Benutzernummer, ggf. Matrikelnummer, Passwort, E-Mailadresse, Aufnahmedatum, Ablauf der Berechtigung, Änderungsdatum, Benutzerstatus, Dienststellenzugehörigkeit und Benutzergruppe.
Die Benutzerdaten werden mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses gelöscht. Haben die Benutzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Universitätsbibliothek bzw. ihren Ausleihzweigstellen erfüllt, werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen gelöscht. - Benutzungsdaten im Rahmen des Ausleihverfahrens:
Während des Benutzungsverhältnisses werden Ausleihdatum, Leihfristende, Datum von Fristverlängerungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Bestellungen mit Datum, Entstehungsdatum und Betrag von Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen, Sperrvermerk, Stufe der gegenwärtigen Säumnisgebühren, Ausschluss von der Benutzung erfasst.
Diese Benutzungsdaten werden gelöscht, sobald die Benutzer das betreffende Medium zurückgegeben sowie gegebenenfalls die anstehenden Gebühren, Auslagen und Entgelte bezahlt und die geschuldeten Ersatzleistungen erbracht haben. Sperrvermerke werden gelöscht, sobald die ihnen zugrundeliegenden Verpflichtungen erfüllt sind. - Benutzungsdaten im Rahmen der Nutzung von Online-Diensten und Rechnerarbeitsplätzen: Die zur Nutzung des Internetangebots des Bibliothekssystems erfassten Log-Daten werden nach Beendigung des dienstlichen Zwecks gelöscht bzw. anonymisiert.
(2) Personenbezogene Benutzerdaten können von der Universitätsbibliothek bzw. den Ausleihzweigstellen im Bibliothekssystem gelöscht werden, wenn das zugrundeliegende Benutzungsverhältnis mindestens zwei Jahre inaktiv geblieben ist.
(3) Eintragungen über einen befristeten Ausschluss von der Benutzung werden ein Jahr nach Ablauf der Ausschlussfrist gelöscht.
(4) Alle Benutzer können einen vollständigen Ausdruck der sie betreffenden Daten verlangen.
§ 9 Allgemeine Sorgfalts- und Verhaltenspflichten
(1) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass die Aufgaben des Bibliothekssystems nach Maßgabe der §§ 2-4 nicht beeinträchtigt werden. Den Vorschriften dieser Benutzungsordnung, den übrigen Durchführungsbestimmungen sowie den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Dem Bibliothekspersonal sind auf Verlangen ein amtlicher Ausweis und ggf. der Benutzungsausweis vorzuzeigen. Störungen des Bibliotheksbetriebs können gemäß § 16 dieser Benutzungsordnung sowie durch Maßnahmen des Hausrechts geahndet werden.
(2) Überbekleidung, Schirme, Mappen, Taschen u. ä. sind abzugeben bzw. in hierfür vorgesehene Schränke einzuschließen.
(3) In allen der Benutzung dienenden Räumen des Bibliothekssystems ist Ruhe zu bewahren. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
(4) Das Rauchen ist in den Bibliotheksgebäuden - einschließlich der Toiletten, Flure, Treppenhäuser und Balkone - untersagt.
(5) Grundsätzlich sind Essen und Trinken nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet.
(6) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Universitätsbibliothek nur mit Zustimmung der Direktion und in den dezentralen Fachbibliotheken nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Direktors bzw. der Bibliotheksleitung angefertigt werden.
(7) Die Universitätsbibliothek bzw. die dezentralen Fachbibliotheken können die Benutzung von Aufnahmegeräten, Datenverarbeitungsgeräten (z. B. Laptops), drahtlosen Telefonen oder anderen Geräten im gesamten Bibliotheksbereich – einschließlich der Toiletten, Flure, Treppenhäuser und Balkone - untersagen oder auf einige besondere Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche beschränken.
(8) Benutzer haben bei Empfang eines Mediums dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.
(9) Bibliotheksgut ist bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sorgfältig zu behandeln, insbesondere Eintragungen und Unterstreichungen sowie das Herausreißen von Seiten sind nicht gestattet. Unbeschadet zivilrechtlicher Konsequenzen kann jeder Eingriff in den äußeren Zustand des Mediums (Bücher, Mikroformen, Datenträger u. a.) den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen. Beim Kopieren ist auf die Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen und eine schonende Behandlung des Bibliotheksguts zu achten.
(10) Der Verlust eines Benutzungsausweises ist unverzüglich bei der ausstellenden Einrichtung zu melden.
§ 10 Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht
(1) Alle mitgeführten Medien sind den Aufsichtskräften des Bibliothekssystems vorzuzeigen. Die Bediensteten des Bibliothekssystems sind berechtigt, sich von jedem Benutzer den Benutzungsausweis und ggf. einen amtlichen Lichtbildausweis sowie den Inhalt von Taschen, Mappen und anderen Behältnissen vorzeigen zu lassen.
(2) Das Personal des Bibliothekssystems behandelt liegen gelassene Gegenstände sowie die Inhalte von nicht fristgerecht geräumten Schließfächern wie Fundsachen.
(3) Das Hausrecht wird gemäß § 17 Abs. 8 S. 2 LHG der Bibliotheksleitung bzw. in den Räumlichkeiten der dezentralen Fachbibliotheken dem geschäftsführenden Direktor bzw. Dekan der jeweiligen Einrichtung bzw. Fakultät übertragen. Sie können ihre Bediensteten oder andere Fakultätsangehörige mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
§ 11 Haftung der Benutzer
(1) Die Benutzer haften für Schäden und Nachteile, die dem Bibliothekssystem aus der Nichtbeachtung der Bestimmungen der Benutzungsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen entstehen.
(2) Wer ein Medium verliert oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel, Einrichtungs– oder bewegliche Gegenstände des Bibliothekssystems beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten. Die Bibliotheksleitung bestimmt die Art des Schadensersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von den Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, auf deren Kosten die Ersatzvornahme einleiten, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen. Darüber hinaus wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
(3) Die Benutzer haften für Schäden und Nachteile, die dem Bibliothekssystem durch missbräuchliche Verwendung des Benutzungsausweises entstehen.
§ 12 Haftungsausschluss
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, auf mitgeführte Gegenstände zu achten. Die Universität Heidelberg haftet nicht für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Räumlichkeiten des Bibliothekssystems mitgebracht werden. Der Haftungsausschluss gilt auch für Gegenstände, die in Schließfächern aufbewahrt werden; für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten wird nicht gehaftet.
(2) Die Universität Heidelberg haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen. Dasselbe gilt für Schäden an Dateien oder Datenträgern des Benutzers, die durch Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen, Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit stets ausgeschlossen.
§ 13 Gebühren und Auslagen, Entgelte, Pfand
(1) Die Erhebung von Gebühren, Entgelten und Auslagen richtet sich nach der Bibliotheksgebührenordnung der Universität Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die gewerbliche Nutzung von Beständen, insbesondere die Verwertung von Reproduktionen aus Handschriften und anderen wertvollen Beständen des Bibliothekssystems, ist entgeltpflichtig.
(3) Für die Bereitstellung von Schlüsseln zu Garderobenschränken, Schließfächern und anderen Benutzungseinrichtungen des Bibliothekssystems kann ein Pfand erhoben werden. Müssen wegen des Verlustes von Schlüsseln Schlösser ersetzt werden, so haben die Benutzer die Kosten zu tragen.
§ 14 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek sowie der dezentralen Fachbibliotheken werden durch Aushang und auf der Homepage der jeweiligen Einrichtung bekanntgegeben. Änderungen der Öffnungszeiten, auch Schließungen, sind aus zwingenden Gründen möglich und werden durch Aushang und auf der Homepage der jeweiligen Einrichtung des Bibliothekssystems bekannt gemacht.
Die Nutzungszeit endet vorbehaltlich anderslautender Durchführungsbestimmungen 10 Minuten vor Ende der Öffnungszeit mit der Folge, dass alle Arbeitsplätze und Kopiergeräte bereits 10 Minuten vor der Schließung des Bibliotheksgebäudes zu räumen und die Freihandbereiche nicht mehr zugänglich sind.
§ 15 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Spätestens zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle ausgeliehenen Medien sowie der Benutzungsausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen, z.B. Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen sind zu begleichen.
(2) Studierende der Universität Heidelberg werden nur exmatrikuliert, wenn dem Studentensekretariat der Entlastungsvermerk der Universitätsbibliothek oder ihrer Ausleihzweigstellen vorliegt.
§ 16 Ausschluss von der Benutzung, Hausverbot
(1) Verstoßen Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder gegen Durchführungsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 3 oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so können die Bibliotheksleitung oder in den dezentralen Fachbibliotheken der geschäftsführende Direktor bzw. Dekan der jeweiligen Einrichtung bzw. Fakultät die Benutzer oder den Benutzer zeitweise, auch teilweise, von der Benutzung der betroffenen Einrichtung oder des Bibliothekssystems ausschließen. § 10 Abs. 3 S. 2 kommt zur Anwendung.
Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen. Die Betroffenen sind vorher anzuhören. Die Gründe sind anzugeben. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
(2) Gegen die Ausschlussmaßnahme können die Betroffenen beim Leiter der Universitätsbibliothek bzw. in der dezentralen Fachbibliothek beim geschäftsführenden Direktor bzw. Dekan der jeweiligen Einrichtung bzw. Fakultät Widerspruch einlegen.
(3) Hausverbote, die über einen Zeitraum von einer Woche hinausgehen, können nur vom Rektor ausgesprochen werden.